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BGH-Urteil

Sie kennen die Kreissparkasse Diepholz als fairen, ehrlichen und transparent agierenden Finanz­partner vor Ort. Viele unserer Kundinnen und Kunden begleiten wir seit Jahren. Klar, dass sich in so langen Geschäfts­beziehungen auch die Bedingungen manchmal ändern. Solche Änderungen haben wir Ihnen bislang stets angekündigt – und Sie hatten die Möglichkeit, zu widersprechen. Nun stellt ein Urteil des Bundes­gerichtshofes (BGH) diese geübte und übliche Praxis infrage. Weitere Informationen zum Urteil finden Sie in den Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Was muss ich tun?

Was muss ich jetzt tun? 

Wir wollen Ihnen einen durchgängig guten Service bieten, von der Weser bis zum Dümmer. Dafür ist es notwendig, dass wir unsere Entgelte, Preise und Bedingungen einheitlich gestalten. Das packen wir jetzt an: Indem wir diese harmonisieren. 

Bitte erteilen Sie uns dafür Ihre Zustimmung. Als Online-Kunde haben wir Ihnen die neuen Bedingungen und das vollständige Preis- und Leistungsverzeichnis bereits über Ihr Elektronisches Postfach zur Verfügung gestellt. Wenn Sie kein Elektronisches Postfach nutzen, haben Sie die Unterlagen per Post bekommen. Sie können diese auch in der Internet-Filiale oder auf Anfrage in Ihrer Sparkasse vor Ort erhalten.

Ihre Zustimmung gilt nur für die von Ihnen tatsächlich genutzen Produkte und Leistungen. Diese wird zum 01.07.2025 wirksam.

Wir danken Ihnen im Voraus für Ihre Zustimmung und freuen uns auf eine weiterhin vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Zustimmung

Wie kann ich zustimmen?

Online zustimmen

Jetzt schnell und einfach online zustimmen, auch ohne Online-Banking Zugang.

Persönlich in unseren Filialen

Kommen Sie gerne in unsere Filialen innerhalb der Öffnungszeiten.

Über unser KundenServiceCenter

Rufen Sie einfach an und stimmen am Telefon zu:
04242 161 - 8248

Am Geldautomaten

Sie können auch einfach und schnell am Geldautomaten zustimmen.

Per Zustimmungserklärung

Bitte unterzeichnen Sie das per Post erhaltene Zustimmungs­formular und senden Sie dieses mit dem ebenfalls erhaltenen Rücksendeumschlag an uns zurück. Sie können uns das Formular gerne auch als Foto per E-Mail an zustimmen@ksk-diepholz.de senden oder in Ihrer Filiale abgeben.

FAQ

FAQ: Ihre Fragen – unsere Antworten.

Hier finden Sie unsere Antworten auf die häufigsten Fragen rund um das BGH-Urteil.

Worum geht es im BGH-Urteil konkret?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 27.04.2021 in dem Verfahren XI ZR 26/20 (vzbv./. Postbank) entschieden, dass der AGB-Änderungsmechanismus in Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 12 Abs. 5 AGB-Banken unwirksam ist. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Entscheidung auch auf die AGB-Sparkassen (Nr. 2 Abs. 1 bis 3 und Nr. 17 Abs. 6) sowie ggf. inhaltsgleiche Klauseln in anderen AGB („Sonderbedingungen“) übertragbar ist.

Der Änderungsmechanismus besagte, dass die Sparkasse auch ohne aktive Zustimmung des Kunden Änderungen an Produkt­bedingungen oder auch Preis­erhöhungen einführen konnte. In der Vergangenheit haben wir Sie als unseren Kunden über anstehende Änderungen informiert und Ihnen 2 Monate Zeit gegeben, den geänderten Produktbedingungen oder auch Preiserhöhungen zu widersprechen. Wenn kein Widerspruch erfolgte – Sie als Kunde also schwiegen – fanden die geänderten Produktbedingungen oder auch Preisänderungen nach Ablauf dieser 2 Monate Anwendung. Diese sogenannte Zustimmungsfiktion wurde in der bislang genutzten Form nun vom BGH für unwirksam erklärt. Banken und Sparkassen brauchen daher jetzt von ihren Kunden eine aktive Zustimmung für die bislang über den AGB-Änderungsmechanismus eingeführten Änderungen. Dies wird in der Regel alle Geschäftsbeziehungen betreffen, die mindestens eine Veränderung über die Zustimmungsfiktion herbeigeführt haben.

Das Urteil erging formal gegen die Post­bank und ist explizit nur bezogen auf den Änderungsmechanismus in den Allgemeinem Geschäfts­bedingungen (AGB) der Postbank. Das bedeutet, dass die Bindungswirkung des Urteils­tenors nur für die Postbank gilt. Da sich allerdings die Klauseln zum AGB-Änderungs­mechanismus in allen AGB von Kredit­instituten (und damit auch in den AGB-Sparkassen) stark ähneln, kann dieses Urteil nicht ohne Rechtsrisiko ignoriert werden.

Das Urteil können Sie sich hier ansehen.

Bis wann sollte ich zugestimmt haben?

Bitte stimmen Sie möglichst zeitnah zu, damit wir und Sie Rechts­sicherheit erlangen können. Die mit Ihrer Zustimmung vereinbarten Entgelte und Bedingungen werden anschließend zum 01.07.2025 wirksam. 

Was passiert, wenn ich nicht zustimme?

Sollten Sie die Zustimmung versäumt haben, melden wir uns nochmal bei Ihnen.

Falls Sie nicht zustimmen möchten, müssen wir prüfen, ob wir die Geschäfts­beziehung mit Ihnen dauer­haft fortführen können oder beenden müssten.

Ich habe eine E-Mail erhalten. Ist das eine echte E-Mail der Kreissparkasse Diepholz oder eine Phishing-E-Mail?

Leider sind vermehrt Phishing-E-Mails mit Bezug auf das Thema AGB-Zustimmung im Umlauf, die Sie von den echten E-Mails der Kreissparkasse Diepholz kaum unterscheiden können. Bitte achten Sie daher auf Links in diesen E-Mails. Die Kreissparkasse Diepholz wird Sie im Rahmen der AGB-Zustimmung per E-Mail nicht dazu auffordern, einen Link anzu­klicken und Ihre Daten einzugeben.

Falls Sie sich trotzdem nicht sicher sind, steht Ihnen die Kreissparkasse Diepholz telefonisch zur Verfügung und kann Ihnen mitteilen, ob sie Ihnen eine E-Mail zu dem Thema gesendet hat oder nicht. Zudem können Sie immer direkt die Internet-Filiale aufrufen, sich in Ihrem sicheren Online-Banking einloggen und Ihr Elektronisches Postfach aufrufen und nach­sehen, ob Ihre Zustimmung notwendig ist.

Was soll ich mit einer möglichen Phishing-E-Mail machen?

Wenn Sie sicher sind, dass Sie eine Phishing-E-Mail erhalten haben, löschen Sie bitte diese E-Mail. Bitte achten Sie darauf, dass Sie keine Links in der E-Mail öffnen.

Melden Sie verdächtige E-Mails Ihrer Sparkasse. Ihre Sparkasse prüft die Sache und verhindert die weitere Verbreitung. Weitere Informationen zum Thema Phishing finden Sie hier.

Werden Sie ab sofort bei AGB-Änderungen immer die aktive Zustimmung der Kundinnen und Kunden einholen?

Bisher hat es für solche Anpassungen ein pragmatisches, für Kundinnen und Kunden so wie Kredit­institute leicht handhab­bares sowie rechts­sicheres Verfahren gegeben. Aufgrund des BGH-Urteils ist dieses Verfahren so nicht mehr möglich.

Sparkassen benötigen in Zukunft die aktive Zustimmung ihrer Kundinnen und Kunden, wenn Haupt­leistungen oder Entgelte verändert werden (z. B. Änderungen von Preisen oder Bedingungen von wesentlichen Leistungen, die Kundinnen und Kunden in Anspruch nehmen). Hiervon kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn Anpassungen infolge einer Gesetzes- oder Recht­sprechungs­änderung oder einer behördlichen bzw. aufsichts­rechtlichen Vorgabe notwendig werden.

Ihre Sparkasse bemüht sich, Ihnen die aktive Zustimmung zukünftig so einfach und nachhaltig wie möglich zu machen – etwa über die Möglichkeit, auch über das Online-Banking zuzustimmen und damit langwierige Brief­wechsel zu vermeiden.

Ich habe noch Fragen. An wen kann ich mich wenden?

Wir helfen Ihnen gerne weiter. Ihr persönlicher Berater ist gerne für Sie da oder kontaktieren Sie unser Kunden-Service-Center unter 04242 161 - 8248 (Montag bis Freitag von 8:00 - 20:00 Uhr)

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